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InfoCenter - Stand: 06.03.2017

Amtshaftung

Rudolf Linßen

I. Definition

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine Amtspflicht, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden nach § 839 Abs. 1 BGB [i] zu ersetzen. Die persönliche Haftung des Beamten wird jedoch auf den Staat verlagert, da gem. Art. 34 GG [i] Staatsbedienstete bei hoheitlichem Handeln nur im Wege des Rückgriffs durch den Dienstherrn in Anspruch genommen werden können. [i]

Der Schadensersatzanspruch ist schon deshalb von Bedeutung, weil die Regelungen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nach der AO auch im Fall des Obsiegens keinen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch vorsehen. [i]

II. Voraussetzungen

1. Beamter

Für die Amtshaftung nach § 839 BGB [i] gilt der über den staatsrechtlichen Beamtenbegriff hinausgehende haftungsrechtliche Beamtenbegriff.

Nach § 839 BGB [i] i.V.m. Art. 34 S. 1 GG [i] muss jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handeln. E... [i]

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