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Amtshaftung
I. Definition
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine Amtspflicht, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden nach § 839 Abs. 1 BGB [i] zu ersetzen. Die persönliche Haftung des Beamten wird jedoch auf den Staat verlagert, da gem. Art. 34 GG [i] Staatsbedienstete bei hoheitlichem Handeln nur im Wege des Rückgriffs durch den Dienstherrn in Anspruch genommen werden können. [i]
Der Schadensersatzanspruch ist schon deshalb von Bedeutung, weil die Regelungen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nach der AO auch im Fall des Obsiegens keinen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch vorsehen. [i]
Einsteigerliteratur:
– 211 St 311, Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG wegen der Kosten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren [i]
Andrascek-Peter/Braun/Friemel/Schiml, „Lehrbuch Abgabenordnung„, 16. Aufl. 2009 [i]
II. Voraussetzungen
1. Beamter
Für die Amtshaftung nach § 839 BGB [i] gilt der über den staatsrechtlichen Beamtenbegriff hinausgehende haftungsrechtliche Beamtenbegriff.
Nach § 839 BGB [i] i.V.m. Art. 34 S. 1 GG [i] muss jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handeln. E... [i]