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InfoCenter - Stand: 06.03.2017

Amtshaftung

Rudolf Linßen

I. Definition

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine Amtspflicht, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden nach § 839 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Die persönliche Haftung des Beamten wird jedoch auf den Staat verlagert, da gem. Art. 34 GG Staatsbedienstete bei hoheitlichem Handeln nur im Wege des Rückgriffs durch den Dienstherrn in Anspruch genommen werden können.

Der Schadensersatzanspruch ist schon deshalb von Bedeutung, weil die Regelungen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nach der AO auch im Fall des Obsiegens keinen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch vorsehen.

II. Voraussetzungen

1. Beamter

Für die Amtshaftung nach § 839 BGB gilt der über den staatsrechtlichen Beamtenbegriff hinausgehende haftungsrechtliche Beamtenbegriff.

Nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG muss jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handeln. E...

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