EigZulG: Keine Anwendbarkeit des Fördergrundbetrages
für Neubauten bei umfassender Altbausanierung
Eigenheimzulage 1998
Leitsatz
1. Eine umfassende Sanierung ist nur
dann wie ein Neubau i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG zu behandeln, wenn
verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des
Gebäudes bestimmend sind; z. B. Fundamente, tragende Außen- und
Innenwände, Geschossdecken u. a. Dies gilt selbst dann, wenn der
Renovierungsaufwand über dem Kaufpreis des unsanierten Objektes liegt, die
Aufwendungen 95 % der Kosten eines vergleichbaren Neubaus erreichen und
lediglich 10 % der ursprünglichen Altbausubstanz erhalten wurde.
2. Ein Neuherstellung eines
Gebäudes durch Instandsetzung (= Ausbau i.S.d. § 2 Abs. 2 EigZulG)
setzt voraus, dass schwere Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit
als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen vorliegen
(sog. Vollverschleiß). Es reicht nicht aus, wenn das Gebäude
lediglich durch Abnutzung und Verwahrlosung zeitgemäßen
Wohnsvorstellungen nicht mehr entspricht, wobei für die Beurteilung des
Wohnstandards nicht auf den Erwerbszeitpunkt, sondern auf den Zustand der
Wohnung bei Fertigstellung abzustellen ist.
3. Teilidentität des
Sachverhalts mit dem Revisionsverfahren IX R 19/01, eingegangen beim BFH am
; Vorinstanz: ebenfalls )
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1223 Nr. 17 EAAAB-13181
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Online-Dokument
Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 31.01.2001 - III 1197/99
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