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THÜRINGER FG Urteil v. - III 1418/99

Gesetze: FördG § 7 Abs 1 Satz 1

Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes i.S. des § 7 FördG

Leitsatz

1. § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG erfasst nur solche Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen, die ein Gebäude betreffen, welches in dem Zeitpunkt, in welchem die Aufwendungen entstehen, bereits fertiggestellt ist. Herstellungskosten für Arbeiten, die erst der erstmaligen Fertigstellung des Gebäudes dienen, sind dagegen nicht nach § 7 FördG begünstigt.

2. Ein Gebäude ist i.S. des FördG fertiggestellt, wenn sein Herstellungsprozess beendet ist und es bestimmungsgemäß - entsprechend der ursprünglichen Planung - genutzt werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen erst der endgültigen Fertigstellung des Gebäudes gedient haben, ist im Rahmen des § 7 FördG die Bewohnbarkeit des Gebäudes kein taugliches Kriterium zur Bestimmung der Fertigstellung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAB-13139

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THÜRINGER FG, Urteil v. 14.06.2000 - III 1418/99

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