Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes i.S. des § 7 FördG
Leitsatz
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG erfasst nur solche Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen, die ein Gebäude betreffen, welches
in dem Zeitpunkt, in welchem die Aufwendungen entstehen, bereits fertiggestellt ist. Herstellungskosten für Arbeiten, die
erst der erstmaligen Fertigstellung des Gebäudes dienen, sind dagegen nicht nach § 7 FördG begünstigt.
2. Ein Gebäude ist i.S. des FördG fertiggestellt, wenn sein Herstellungsprozess beendet ist und es bestimmungsgemäß - entsprechend
der ursprünglichen Planung - genutzt werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen erst der endgültigen Fertigstellung
des Gebäudes gedient haben, ist im Rahmen des § 7 FördG die Bewohnbarkeit des Gebäudes kein taugliches Kriterium zur Bestimmung
der Fertigstellung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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