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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss v. - V 235/00

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

Leitsatz

Das dem Gericht in § 138 Abs. 1 FGO eingeräumte Ermessen ist gebunden; es hat sich insbesondere am mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens zu orientieren und geht grundsätzlich über die bei einer streitigen Entscheidung zu beachtenden Umstände nicht hinaus.

Nach Erledigung einer zulässigen Untätigkeitsklage können dem Kläger die Kosten des Verfahrens nicht mit der Begründung auferlegt werden, er hätte vor Erhebung der Klage die Einspruchsentscheidung anmahnen müssen.

Fundstelle(n):
DAAAB-13018

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss v. 20.03.2001 - V 235/00

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