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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 (2) K 715/97 EFG 2002 S. 243 Nr. 5

Gesetze: BewG 1991 § 125 Abs. 4 S. 2, BewG 1991 § 50 Abs. 2, BewG § 125 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 Buchst. a, BewG 1991 § 36 Abs. 2, BewG 1991 § 38 Abs. 2 Nr. 2, BewG 1991 § 126 Abs. 1 S. 1, GrStG

Maßgeblichkeit des tatsächlichen Kulturartenverhältnisses bei der Ermittlung des Ersatzvergleichswertes für die landwirtschaftliche Nutzung von im Beitrittsgebiet gelegenen Flächen eines Überschwemmungsgebietes

des Grundsteuermessbetrages auf den

Leitsatz

Zugrundelegung des tatsächlichen Kulturartenverhältnisses bei der Ermittlung des Ersatzvergleichswertes für die landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 125 Abs. 6 Satz 2 Nr 1 Buchst. a BewG: Sind Flächen nur deshalb Grünlandflächen, weil eine Nutzung als Ackerland wegen ihrer Lage in einem Überschwemmungsgebiet tatsächlich nicht möglich ist, ist ein Abstellen auf das tatsächliche Kulturartenverhältnis nur dann möglich, wenn und soweit diese Grünlandflächen den durchschnittlichen (gegendüblichen) Grünlandanteil in der jeweiligen Gemeinde übersteigen. Denn nur insoweit obliegt der Umfang der Grünlandflächen nicht dem Einfluss des Betriebsleiters, so dass für diese Flächen das tatsächliche Kulturartenverhältnis als maßgeblich anzusehen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 243 Nr. 5
UAAAB-12934

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 08.11.2001 - 3 (2) K 715/97

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