Schenkungsteuerpflicht einer unentgeltlichen
Grundstücksübertragung durch eine Handwerkskammer an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schenkungsteuer
Leitsatz
1. Eine freigiebige Zuwendung im
Sinne des
ErbStG liegt vor, wenn eine Schenkung nach
§ 516 BGB gegeben
ist, denn im Erbschaftsteuerrecht gilt das Prinzip der Maßgeblichkeit des
Zivilrechts.
2. Eine unentgeltliche
Grundstücksübertragung von einer Handwerkskammer auf eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht von der
Erbschaftsteuer befreit, da
§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b
ErbStG wegen des Tatbestandsmerkmals der
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke ersichtlich nur für
Körperschaften des privaten Rechts gelten kann, und auch der
Geltungsbereich der Befreiung für Gebietsköperschaften
gemäß
§ 13 Abs. 1 Nr. 15
ErbStG nicht im Wege der Auslegung auf eine
Realkörperschaft ausgedehnt werden kann.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1539 Nr. 23 BAAAB-12923
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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.06.2002 - 2 K 627/00
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