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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 627/00 EFG 2002 S. 1539 Nr. 23

Gesetze: ErbStG 1991 § 7 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 516, ErbStG 1991 § 13 Abs. 1 Nr. 15, ErbStG 1991 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b

Schenkungsteuerpflicht einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung durch eine Handwerkskammer an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Schenkungsteuer

Leitsatz

1. Eine freigiebige Zuwendung im Sinne des ErbStG liegt vor, wenn eine Schenkung nach § 516 BGB gegeben ist, denn im Erbschaftsteuerrecht gilt das Prinzip der Maßgeblichkeit des Zivilrechts.

2. Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung von einer Handwerkskammer auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit, da § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG wegen des Tatbestandsmerkmals der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke ersichtlich nur für Körperschaften des privaten Rechts gelten kann, und auch der Geltungsbereich der Befreiung für Gebietsköperschaften gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG nicht im Wege der Auslegung auf eine Realkörperschaft ausgedehnt werden kann.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1539 Nr. 23
BAAAB-12923

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.06.2002 - 2 K 627/00

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