1. Voraussetzung für eine
wirksame Abtretungsanzeige ist unter anderem, dass der Anspruch in dem
amtlichen Vordruck so genau bezeichnet wird, dass die Finanzbehörde ohne
weitere Nachforschungen erkennen kann, welchen Erstattungsanspruch der
Altgläubiger an den Neugläubiger abgetreten hat.
2. Für die Aufrechnung mit
Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie die Aufrechnung gegen
solche Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß anzuwenden. Zu
den Voraussetzungen gehören danach Erfüllbarkeit der Forderung des
Gläubigers und Fälligkeit der eigenen Forderung.
Fundstelle(n): ZAAAB-12886
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.12.2002 - 2 K 249/01
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