Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden steuerfreien Lohnersatzleistungen bei der Besteuerung
außerordentlicher Einkünfte
Einkommensteuer und
Solidaritätszuschlag 1999
Leitsatz
Treffen laufende Einkünfte,
außerordentliche Einkünfte und dem Progressionsvorbehalt
unterliegende Einkünfte innerhalb eines Veranlagungszeitraums zusammen,
sind bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes gemäß
§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG vom die dem
Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte lediglich zu einem
Fünftel zu dem fiktiven zu versteuernden Einkommen i. S. des § 34
Abs. 1 Satz 3 EStG hinzuzurechnen, wenn das verbleibende zu versteuernde
Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1178 Nr. 19 EFG 2002 S. 1095 Nr. 17 MAAAB-12792
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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2002 - 2 K 2084/00
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