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Sächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 2084/00 EFG 2002 S. 1095 Nr. 17

Gesetze: EStG 1999 § 34 Abs. 1 S. 3, EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1a

Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Lohnersatzleistungen bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte

Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1999

Leitsatz

Treffen laufende Einkünfte, außerordentliche Einkünfte und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte innerhalb eines Veranlagungszeitraums zusammen, sind bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG vom die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte lediglich zu einem Fünftel zu dem fiktiven zu versteuernden Einkommen i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG hinzuzurechnen, wenn das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1178 Nr. 19
EFG 2002 S. 1095 Nr. 17
MAAAB-12792

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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2002 - 2 K 2084/00

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