Rückforderung des Kindergeldes wegen Überschreitung
der Einkünfte- und Bezügegrenze
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft,
dass die Familienkasse bei über dem Grenzbetrag liegenden Einkünften
und Bezügen des Kindes nach Ablauf des Jahres zu einer rückwirkenden
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und zur Rückforderung des Kindergeldes
berechtigt ist. Das gilt auch, wenn zwar die Familienkasse bei der
ursprünglichen Kindergeldfestsetzung die Einkünfte des Kindes
rechtsfehlerhaft zu hoch prognostiziert hat, aber auch bei der letzten
Überprüfung drei Monate vor Jahresende bei objektiver Betrachtung
wegen hoher Fahrtkosten des Kindes ein Über- oder Unterschreiten des
Grenzbetrags nicht sicher vorhersehbar war.
Fundstelle(n): TAAAB-12768
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 06.02.2003 - 5 V 271/02 (Kg)
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