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Sächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 383/97

Gesetze: AO 1977 § 163, GrEStG 1983 § 4 Nr 5, GrEStG 1983 § 4 Nr 6, GrEStG 1983 § 4 Nr 7

Kein Billigkeitserlass aufgrund der Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 5 bis 7 GrEStG bei Umstrukturierung einer Genossenschaft deren Anteile sich in privater Hand befinden

Leitsatz

Die Grunderwerbsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 5 bis 7 GrEStG ist zu gewähren, um die Privatisierung staatlicher Vermögen zu erleichtern bzw. um den Wohnungsbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft zu überführen. Die Steuerbefreiung gilt nur für Rechtsvorgänge, die vor dem verwirklicht wurden. Dies schließt den Erlass der Grunderwerbsteuer nach § 163 AO für den Fall aus, dass eine Genossenschaft durch die Übertragung von Grundstücken im Jahr 1993 umstrukturiert wurde, wobei Anteile der Genossenschaft von Privatpersonen gehalten wurden und werden.

Fundstelle(n):
RAAAB-12721

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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.05.2000 - 3 K 383/97

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