1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob
Haftungsbescheide öffentlich zugestellt werden dürfen, wenn der
Haftungsschuldner bei Erlass der Bescheide inhaftiert ist.
2. Die öffentliche Zustellung
eines Verwaltungsaktes kann nur als „ultima Ratio„ der
Bekanntgabemöglichkeit in Betracht kommen. Die Behörde ist gehalten,
vorher zumindest den Akteninhalt auszuwerten sowie eine zeitnahe Auskunft
über den Aufenthalt des Zustellempfängers bei dem zuständigen
Einwohnermeldeamt oder der Polizei einzuholen.
3. Etwaige Zweifel an der
Bestandskraft von Haftungsbescheiden gehen zu Lasten des Finanzamts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-12707
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 14.05.2002 - 3 V 109/02
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