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Sächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 344/01 EFG 2003 S. 152 Nr. 3

Gesetze: EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen für ein Erststudium sind nur begrenzt im Rahmen der Sonderausgaben (Ausbildungskosten) abzugsfähig

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

Aufwendungen eines angestellten Berufskraftfahrers für ein (Erst-)Studium zum Wirtschaftsingenieur der Fachrichtung Verkehrsmanagement und Verkehrslogistik sind keine als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten. Sie sind nur beschränkt im Rahmen der Sonderausgaben als Berufsausbildungskosten abzugsfähig, denn der Studienabschluss eröffnet dem Steuerpflichtigen ganz neue berufliche Möglichkeiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 152 Nr. 3
UAAAB-12691

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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.04.2002 - 3 K 344/01

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