Geänderter Haftungsbescheid als Gegenstand des
Verfahrens
Heilung eines rechtswidrigen
Haftungsbescheids
Haftung des Geschäftsführers einer
GmbH für Lohnsteuern und Säumniszuschläge
Haftung
(Lohnsteuer)
Leitsatz
1. Geändert oder ersetzt i.S.
des
§ 68 FGO wird der angefochtene
Verwaltungsakt nur insoweit, als zwischen beiden Verwaltungsakten ein
Regelungszusammenhang besteht. Der Regelungsgegenstand eines gegen den
Geschäftsführer einer GmbH ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheides
ist hinsichtlich der erfassten Lohnsteueranmeldungszeiträume
zeitraumbezogen und hinsichtlich der in diesen erfolgten Lohnzahlungen
sachverhaltsbezogen. Waren die in einem Lohnsteueranmeldungszeitraum erfolgten
Lohnzahlungen bereits zuvor Gegenstand der Haftung, wird in einem nach
Klageerhebung ergangenen geänderten Haftungsbescheid ein neuer oder
weiterer Regelungsgegenstand nicht damit aufgegriffen, dass nunmehr aufgrund
einer geänderten rechtlichen Beurteilung auch der
Solidaritätszuschlag zzgl. Säumniszuschlägen und die
Lohnkirchensteuer in die Haftung einbezogen wird.
2. Ein wegen Unbestimmtheit nur
rechtswidriger Haftungsbescheid kann mit dem Erlass einer dem
Bestimmtheitserfordernis des
§ 119 Abs. 1 AO genügenden
Einspruchsentscheidung bzw. eines hinreichend bestimmten
Änderungsbescheides geheilt werden.
3. Die Haftungsquote bemisst sich bei
der Lohnsteuer nur nach dem möglichen Umfang einer anteiligen Befriedigung
des Finanzamtes und der Arbeitnehmer. Werden die vorhandenen Mittel in voller
Höhe zur Lohnzahlung verwendet, tritt die Haftung zumindest hinsichtlich
der Lohnsteuerbeträge ein, die bei der gebotenen Kürzung der
Netto-Löhne an das Finanzamt hätten abgeführt werden
können. Eine solche nur beschränkte Haftung ist allerdings nur in
Ausnahmefällen und allenfalls für die letzten
Lohnsteueranmeldungszeiträume anzunehmen.
4. Werden über mehrere Monate
hinweg die Löhne immer wieder ungekürzt ausgezahlt, kann aus dieser
Tatsache grundsätzlich gefolgert werden, dass die Mittel auch für die
Entrichtung der Lohnsteuer des jeweils vorangegangenen Monats ausgereicht
hätten. Eine völlige Haftungsfreistellung mangels verfügbarer
Mittel zur Lohnsteuerentrichtung kommt nur solange in Betracht, solange das
Unternehmen gesund ist.
5. Die Haftung des
Geschäftsführers einer GmbH nach § 34 Abs. 1,
§ 69 AO wegen nicht abgeführter
Lohnsteuern umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden
Säumniszuschläge. Hat der Geschäftsführer die Insolverz
für die Gesellschaft beantragt, ist er nur für die Hälfte der
danach verwirkten Säiumniszuschläge in Haftung zu nehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAB-12689
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 28.11.2002 - 5 K 2388/01
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.