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Sächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 1616/99

Gesetze: EStG § 10f Abs. 1 S. 2, EigZulG § 9 Abs. 2

Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 10 f EStG und der Eigenheimzulage für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal

Einkommensteuer 1997

Leitsatz

Für ein denkmalgeschütztes Gebäude ist auch dann ein Abzugsbetrag nach § 10 f EStG zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen für das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmal bereits bestandskräftig in die Bemessungsgrundlage nach dem EigZulG einbezogen worden sind, sich jedoch auf die Höhe der Eigenheimzulage nicht ausgewirkt haben. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, den Betrag der Aufwendungen auf die Bemessungsgrundlage nach § 10 f EStG und dem EigZulG aufzuteilen und ist, solange keine Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids eingetreten ist, nicht an die einmal ausgeübte Wahl der Begünstigung gebunden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1311 Nr. 21
LAAAB-12668

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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.04.2002 - 2 K 1616/99

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