Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 10 f EStG und der Eigenheimzulage für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes
Baudenkmal
Einkommensteuer 1997
Leitsatz
Für ein denkmalgeschütztes Gebäude ist auch dann ein Abzugsbetrag nach § 10 f EStG zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen
für das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmal bereits bestandskräftig in die Bemessungsgrundlage nach dem EigZulG einbezogen
worden sind, sich jedoch auf die Höhe der Eigenheimzulage nicht ausgewirkt haben. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, den
Betrag der Aufwendungen auf die Bemessungsgrundlage nach § 10 f EStG und dem EigZulG aufzuteilen und ist, solange keine Bestandskraft
des Einkommensteuerbescheids eingetreten ist, nicht an die einmal ausgeübte Wahl der Begünstigung gebunden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1311 Nr. 21 LAAAB-12668
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Online-Dokument
Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.04.2002 - 2 K 1616/99
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