Verzicht auf Stundungszinsen bei technischer Stundung und
Berücksichtigung von Erstattungszinsen
Verzicht auf
Stundungszinsen bei sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit;
rückwirkende Stundung zulässig
Ende einer technischen
Stundung
Leitsatz
1. Wird die laufende
Einkommensteuervorauszahlung gestundet, weil aufgrund der bereits eingereichten
Steuererklärung für das Vorjahr mit einer die fällige
Vorauszahlung übersteigenden Erstattung zu rechnen ist ("technische
Stundung"), und wird die Veranlagung für das Vorjahr aber erst rund ein
Jahr später durchgeführt, so kommt nach
§ 234 Abs. 2 AO
1977 ein Verzicht auf Stundungszinsen aus sachlichen
Billigkeitsgründen in Betracht, soweit hierfür innerhalb des
Stundungszeitraums keine Erstattungszinsen nach
§ 233a AO 1977 anfallen (vgl.
AEAO zu § 234 Nr.11).
2. Unerheblich ist insoweit, dass die
Zinsläufe der Stundungszinsen (für die Vorauszahlung) und der
Erstattungszinsen (für das Vorjahr) nicht parallel verlaufen.
Maßgeblich für die Entscheidung über den Verzicht auf
Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 ist im Falle einer technischen Stundung
lediglich die Höhe der in Rede stehenden Erstattungs- und
Stundungsbeträge und der daraus resultierenden Zinsansprüche, ohne
dass es auf die jeweilige Dauer des Zinslaufs ankäme.
3. Auf Stundungszinsen kann nach
§ 234 Abs. 2 AO
1977 -unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den
§§
163,
227 AO 1977- bei Unbilligkeit aus
sachlichen oder persönlichen Gründen verzichtet werden.
4. Eine Stundung kann auch
rückwirkend auf den ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt
erfolgen.
5. Eine technische Stundung einer
Vorauszahlung im Hinblick auf eine Erstattung für ein Vorjahr endet
bereits mit der Durchführung der Veranlagung für das betreffende
Vorjahr und nicht erst mit der späteren Bekanntgabe des Steuerbescheids
für das Vorjahr.
Fundstelle(n): PAAAB-12645
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 18.10.2000 - 2 K 90/97
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