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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 2 K 136/00

Gesetze: AO 1977 § 169 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1, EStG 1987 § 25 Abs. 3, EStDV 1986 § 25 Abs. 3 S. 1, EStG 1987 § 50 Abs. 5, EStG 1987 § 49 Abs. 1 Nr. 4, AO 1977 § 124 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1

Keine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Abgeltung des Steueranspruchs durch Steuerabzug

Bekanntgabe eines Steuerbescheides an eine nicht mehr aktuelle Anschrift des Adressaten

Lohnsteuernachforderung 1989

Leitsätze

1. Der Beginn der Festsetzungsfrist ist nicht gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO gehemmt, wenn die inländischen Einkünfte des (beschränkt) Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten gelten, und somit keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bestanden hat. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Steuerabzug tatsächlich vorgenommen worden ist.

2. Ein Verwaltungsakt, der dem Steuerpflichtigen durch die Post an eine aktuell nicht mehr gültige Anschrift übermittelt wird, gilt dennoch am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn feststeht, dass der Bescheid in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt ist.

1. Der Nachforderungsbescheid für 1989 über Lohnsteuer und Kirchensteuer vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Fundstelle(n):
RAAAB-12627

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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 06.06.2002 - 2 K 136/00

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