Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei
Leasingverträgen; Grunderwerbsteuer bei späterem weiterem
steuerpflichtigen Erwerbsvorgang unter Geltung eine anderen Steuersatzes
Leitsatz
1. Alle Leistungen, zu denen sich in
einem Leasingvertrag der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber deswegen
verpflichtet, damit dieser auf einem Grundstück ein Gebäude
errichtet, dem Leasingnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft, es dem
Leasingnehmer zur Nutzung überläßt und diesem das Recht
einräumt, das Grundstück nach Ablauf der Leasingzeit unentgeltlich zu
erwerben, sind grunderwerbsteuerrechtlich Gegenleistung. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 oder des § 1 Abs. 2
GrEStG auszugehen ist (vgl. , BFH/NV 1996,
579).
2. Diese Rechtsprechung kann aber
nicht auf die Fälle übertragen werden, in denen der Leasingnehmer
nach den Gesamtumständen als Bauherr der noch zu errichtenden
Baulichkeiten auf dem Grundstück anzusehen ist und der Leasinggeber nur
die Vorfinanzierung übernimmt und bei der Vergabe der Bauaufträge
namens und auf Rechnung des Leasingnehmers auftritt (im Urteilsfall: Berechnung
der Gegenleistung auf der Grundlage des auf den reinen Grund und Boden
entfallenden Anteils in den monatlichen Leasingraten).
3. Wurde der unter 2. bezeichnete,
mit einer Kaufoption des Leasingnehmers verbundene Leasingvertrag noch unter
der Geltung eines Steuersatzes von 2 % zutreffend als nach § 1 Abs.2
GrEStG 1983 steuerbarer Vorgang besteuert, so führt die Ausübung des
Optionsrechts durch den Leasingnehmer nach Inkrafttreten des GrEStG 1997 zu
einem weiteren, nunmehr nach nach § 1 Abs.1 Nr. 1 GrEStG 1997
steuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Die nach § 1 Abs.6 Satz 2 GrEStG
anzusetzende Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage für den jetzt
steuerpflichtigen Erwerb und der Bemessungsgrundlage für den zuvor nach
§ 1 Abs.2 GrEStG 1983 besteuerten Erwerb unterliegt in voller Höhe
dem nunmehr gültigen Steuersatz von 3,5%. § 1 Abs.6 GrEStG kommt
nicht einer Durchbrechung der materiellen Bestandskraft des ersten Bescheids
gleich mit der Folge, dass auch bei der Differenzbesteuerung nach Satz 2 der
Vorschrift noch der für den ersten Erwerbsvorgang geltende Steuersatz von
2 % anzuwenden wäre.
4. Zur Frage, nach welchen
Tatbeständen im GrEStG ein Grundstücks-Leasingvertrag steuerbar sein
kann.
Fundstelle(n): DAAAB-12623
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Online-Dokument
FG DES SAARLANDES, Urteil v. 06.12.2000 - 2 K 108/00
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