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FG DES SAARLANDES Urteil v. - 2 K 108/00

Gesetze: GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG 1997 § 1 Abs. 2, GrEStG 1983 § 1 Abs. 2, GrEStG 1997 § 1 Abs. 6 S. 1, GrEStG 1997 § 1 Abs. 6 S. 2, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG 1983 § 11 Abs. 1, GrEStG 1997 § 11 Abs. 1, GrEStG 1997 § 23 Abs. 4 S. 1, GrEStG § 9

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Leasingverträgen; Grunderwerbsteuer bei späterem weiterem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang unter Geltung eine anderen Steuersatzes

Leitsatz

1. Alle Leistungen, zu denen sich in einem Leasingvertrag der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber deswegen verpflichtet, damit dieser auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet, dem Leasingnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft, es dem Leasingnehmer zur Nutzung überläßt und diesem das Recht einräumt, das Grundstück nach Ablauf der Leasingzeit unentgeltlich zu erwerben, sind grunderwerbsteuerrechtlich Gegenleistung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 oder des § 1 Abs. 2 GrEStG auszugehen ist (vgl. , BFH/NV 1996, 579).

2. Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf die Fälle übertragen werden, in denen der Leasingnehmer nach den Gesamtumständen als Bauherr der noch zu errichtenden Baulichkeiten auf dem Grundstück anzusehen ist und der Leasinggeber nur die Vorfinanzierung übernimmt und bei der Vergabe der Bauaufträge namens und auf Rechnung des Leasingnehmers auftritt (im Urteilsfall: Berechnung der Gegenleistung auf der Grundlage des auf den reinen Grund und Boden entfallenden Anteils in den monatlichen Leasingraten).

3. Wurde der unter 2. bezeichnete, mit einer Kaufoption des Leasingnehmers verbundene Leasingvertrag noch unter der Geltung eines Steuersatzes von 2 % zutreffend als nach § 1 Abs.2 GrEStG 1983 steuerbarer Vorgang besteuert, so führt die Ausübung des Optionsrechts durch den Leasingnehmer nach Inkrafttreten des GrEStG 1997 zu einem weiteren, nunmehr nach nach § 1 Abs.1 Nr. 1 GrEStG 1997 steuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Die nach § 1 Abs.6 Satz 2 GrEStG anzusetzende Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage für den jetzt steuerpflichtigen Erwerb und der Bemessungsgrundlage für den zuvor nach § 1 Abs.2 GrEStG 1983 besteuerten Erwerb unterliegt in voller Höhe dem nunmehr gültigen Steuersatz von 3,5%. § 1 Abs.6 GrEStG kommt nicht einer Durchbrechung der materiellen Bestandskraft des ersten Bescheids gleich mit der Folge, dass auch bei der Differenzbesteuerung nach Satz 2 der Vorschrift noch der für den ersten Erwerbsvorgang geltende Steuersatz von 2 % anzuwenden wäre.

4. Zur Frage, nach welchen Tatbeständen im GrEStG ein Grundstücks-Leasingvertrag steuerbar sein kann.

Fundstelle(n):
DAAAB-12623

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FG DES SAARLANDES, Urteil v. 06.12.2000 - 2 K 108/00

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