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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 2 K 61/00

Gesetze: UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG 1999 § 12 Abs. 1, UStG 1999 § 3 Abs. 4, UStG 1999 § 3 Abs. 9, UStG 1999 § 3 Abs. 1

Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Ergebnislisten aus Brieftaubensportwettbewerben unterliegt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG

Umsatzsteuer 1999

Leitsätze

1. Das Aufbereiten von Ergebnislisten aus Brieftaubensportwettbewerben und deren Herausgabe in Broschürenform unterliegt nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Es handelt sich nicht um periodische Druckerzeugnisse, da das Erscheinen der Broschüren nicht durch Zeitpunkte oder zeitliche Abschnitte, sondern durch bestimmte Ereignisse, nämlich die Wettbewerbe bestimmt ist.

2. Eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG begünstigte Werklieferung liegt nicht vor, wenn bei einer einheitlichen Leistung der jeweils mit einer Maschine ausgeführte (technische) Dienstleistungsanteil den Lieferungsanteil überwiegt, und daher eine nach der Vorschrift nicht begünstigte sonstige Leistung anzunehmen ist.

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Fundstelle(n):
TAAAB-12622

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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 26.11.2002 - 2 K 61/00

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