Organschaft bei Betrieben gewerblicher Art einer Rundfunkanstalt
Gewerbesteuer 1985
Leitsätze
Fasst eine Rundfunkgesellschaft ihre Aktivitäten im Bereich Werbung in einer „Werbe-GmbH„ zusammen, die ihrerseits 100 % der
Anteile an einer Filmproduktions- und -verwertungs-GmbH besitzt, so spricht ein Umsatz von 35 % der Filmproduktions- und -verwertungs-GmbH
im Verhältnis zur Werbe-GmbH neben der rundfunkgesetzlich gebotenen Zweckausrichtung von Tochterunternehmen einer öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalt für die wirtschaftliche Eingliederung der Filmproduktions- und -verwertungs-GmbH in die Werbe-GmbH.
Der Gewerbesteuermessbescheid 1985 in Form der Einspruchsentscheidung vom wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 644 Nr. 9 TAAAB-12528
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 05.02.2003 - 1 K 381/98
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