Erhält eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin für den Verzicht auf eine (Witwen-)Pension eine Kapitalabfindung,
ist diese nur unter engen Voraussetzungen ermäßigt zu besteuern
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige an dem Einnahmeausfall selbst mitgewirkt, setzt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 34
EStG auf eine hierfür gezahlte Entschädigung voraus, dass er dabei unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen
oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.
Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung seiner GmbH-Anteile
auf einen Pensionsanspruch verzichtet, liegt nur ausnahmsweise eine solche Zwangslage vor.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1499 Nr. 24 EFG 2002 S. 1528 EFG 2002 S. 1528 Nr. 23 WAAAB-12271
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.08.2002 - 5 K 2416/99
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