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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2416/99 EFG 2002 S. 1528

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1a, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2

Erhält eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin für den Verzicht auf eine (Witwen-)Pension eine Kapitalabfindung, ist diese nur unter engen Voraussetzungen ermäßigt zu besteuern

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige an dem Einnahmeausfall selbst mitgewirkt, setzt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 34 EStG auf eine hierfür gezahlte Entschädigung voraus, dass er dabei unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung seiner GmbH-Anteile auf einen Pensionsanspruch verzichtet, liegt nur ausnahmsweise eine solche Zwangslage vor.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1499 Nr. 24
EFG 2002 S. 1528
EFG 2002 S. 1528 Nr. 23
WAAAB-12271

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.08.2002 - 5 K 2416/99

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