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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 3463/97

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 1606, BGB § 1610

Zur Berechnung und Schätzung des eigenen Unterhaltskostenbeitrags der Eltern bei einem Pflegekind, für das materieller Aufwendungsersatz sowie Erziehungsgeld gezahlt wird

Leitsatz

  1. Bei Beurteilung des eigenen Unterhaltskostenbeitrags ist zu differenzieren zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt.

  2. Trägt der Anspruchsteller nichts zur Höhe des von ihm erbrachten Bar- und Betreuungsunterhalts vor, so ist anhand einer abstrakten Unterhaltsprüfung zu klären, ob der Unterhalt des Kindes wahrscheinlich tatsächlich durch die öffentlichen Mittel (hier: materieller Aufwendungsersatz und Erziehungsgeld) abgedeckt ist.

  3. Sowohl hinsichtlich des Bar- als auch des Betreuungsunterhalts kommen als Bezugsgröße als Pflegesätze des zuständigen Jugendamtes oder die Unterhaltsbeiträge nach der Düsseldorfer Tabelle in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAB-12163

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.10.2001 - 5 K 3463/97

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