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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2747/99

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3

Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen (Heimunterkunft, Fahrtkosten) bei Ermittlung des Grenzbetrags

Leitsatz

Bei der Ermittlung des Grenzbetrags ist die im Gesetz genannte Regelung ”Einkünfte und Bezüge” verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur erwerbssichernder Aufwand bei steuerpflichtigen Ausbildungsvergütungen, sondern auch nicht als Werbungskosten zu qualifizierende ausbildungsbedingte (Mehr)-Aufwendungen (Heimunterkunft, Fahrtkosten u. a.) abzuziehen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAB-12106

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.08.2000 - 2 K 2747/99

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