Steuerliche Behandlung von Miet- und Pachtverträgen zwischen einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) und seiner Trägerkörperschaft
Leitsatz
Miet- und Pachtverträge zwischen einer Gemeinde und ihrem BgA können dann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn
der Gegenstand des Miet- und Pachtvertrages bei dem BgA eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Die Nichtanerkennung
führt dazu, dass die Pachtzahlungen keine Betriebsausgaben darstellen und deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren
sind (vgl. v. BStBl 1984 II S. 496).
Für die Frage, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt, gilt ausschließlich die funktionale Betrachtungsweise.
Fundstelle(n): VAAAB-12066
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.11.2000 - 2 K 1898/99
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