1. Aufwendungen für die Einbruch- und Diebstahlsicherung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastungen. 2. Zu den Voraussetzungen
der Festsetzung eines Verspätungszuschlages
Leitsatz
Aufwendungen für die Sicherung eines Gebäudes gegen Einbrüche können nicht im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden, wenn sie zu einem (marktfähigen) Gegenwert führen.
Zur Entschuldbarkeit der verspäteten Abgabe einer Einkommensteuererklärung; nur eingeschränkte Überprüfung des in § 152 Abs.
1 AO eingeräumten Verwaltungsermessens durch das Finanzgericht.
Fundstelle(n): UAAAB-12036
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.10.2000 - 3 K 1125/99
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