Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 3485/98
Gesetze: InvZulG § 4 EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4
Zur Frage, wann Wirtschaftsgüter der Forschung und Entwicklung dienen
Leitsatz
Mit einer Investitionszulage können auch Forschungen und Entwicklungen begünstigt sein, wenn sie entgeltlich im Auftrag eines
Dritten ausgeführt werden; der Auftragnehmer darf sich dann nicht auf eine untergeordnete Hilfstätigkeit beschränken, sondern
muss selbst eine Neu- oder Weiterentwicklung betreiben. Im Rahmen der Forschung und Entwicklung eines Auftraggebers muss der
Auftragnehmer einen eigenen Beitrag zu der Entwicklungstätigkeit leisten. Dies kann der Fall sein, wenn der Auftragnehmer
ein gegenüber einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Teil- oder Durchgangsprodukt wesentlich geändertes Teil-, Durchgangs-,
Zwischenprodukt o. ä. entwickelt. Die Verbesserung von Prüfverfahren anlässlich der Auftragsdurchführung stellt keine Entwicklung
von Herstellungsverfahren dar.
Fundstelle(n): NAAAB-12021
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 01.09.2000 - 3 K 3485/98
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