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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 3485/98

Gesetze: InvZulG § 4 EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4

Zur Frage, wann Wirtschaftsgüter der Forschung und Entwicklung dienen

Leitsatz

Mit einer Investitionszulage können auch Forschungen und Entwicklungen begünstigt sein, wenn sie entgeltlich im Auftrag eines Dritten ausgeführt werden; der Auftragnehmer darf sich dann nicht auf eine untergeordnete Hilfstätigkeit beschränken, sondern muss selbst eine Neu- oder Weiterentwicklung betreiben. Im Rahmen der Forschung und Entwicklung eines Auftraggebers muss der Auftragnehmer einen eigenen Beitrag zu der Entwicklungstätigkeit leisten. Dies kann der Fall sein, wenn der Auftragnehmer ein gegenüber einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Teil- oder Durchgangsprodukt wesentlich geändertes Teil-, Durchgangs-, Zwischenprodukt o. ä. entwickelt. Die Verbesserung von Prüfverfahren anlässlich der Auftragsdurchführung stellt keine Entwicklung von Herstellungsverfahren dar.

Fundstelle(n):
NAAAB-12021

Preis:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 01.09.2000 - 3 K 3485/98

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