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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1412/97

Gesetze: BewG 1991 § 22 Abs 2, BewG 1991 § 22 Abs 3, BewG 1991 § 22 Abs 4 S 3 Nr 2, BewG 1991 § 99 Abs 1 Nr 1, BewG 1991 § 99 Abs 2, BewG 1991 § 95 Abs 1, EStG 1990 § 15 Abs 1, EStG 1990 § 15 Abs 2, BGB § 2147, BGB § 2174, BGB § 1089, BGB § 1085, BGB § 1030, BGB § 873 Abs 1

Einheitsbewertung eines Grundstücks als Betriebsgrundstück im Sinne von § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG beim Gesamtrechtsnachfolger, wenn der verstorbene bisherige Betriebsinhaber einem Dritten den Nießbrauch an dem bislang von ihm betriebenen Gewerbebetrieb vermacht hat - Zeitpunkt einer fehlerbeseitigenden Artfortschreibung

Leitsatz

1. Maßgeblicher Fortschreibungszeitpunkt für eine fehlerberichtigende Artfortschreibung nach § 22 Abs. 2 bis 4 BewG ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. 2. Ein Gesamtrechtsnachfolger kann den zuvor vom Erblasser geführten Gewerbebetrieb auch dann als ruhenden Gewerbebetrieb fortführen, wenn er aufgrund eines Vermächtnisses einem Dritten unentgeltlich einen Unternehmensnießbrauch bestellt und danach auch ein Betrieb beim nießbrauchsberechtigten Vermächtnisnehmer besteht. Ein beim Erblasser als Betriebsgrundstück bewertetes Grundstück ist dann beim Erben weiterhin als solches zu bewerten.

(OS 2 überlassen von Datev)

Fundstelle(n):
SAAAB-11941

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.08.2000 - 3 K 1412/97

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