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BFH 25.05.1992 VI R 171/88

Lohnsteuer; | Diebstahl eines privaten Pkw während einer Dienstreise (§ 9, 12 EStG)

Wird der private Pkw eines AN für eine Dienstreise verwendet und dabei gestohlen, so kann der AN entsprechend dem die Aufwendungen infolge des dadurch verursachten Schadens als WK bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (Ausführungen zur beruflichen Veranlassung von Aufwendungen durch unfreiwillige Ausgaben und Zwangsaufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip).

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