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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 246/1999

Gesetze: AO § 169 Abs. 1 Satz 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 170 Abs. 2, AO § 171 Abs. 5 Satz 1, AO § 173 Abs. 2 Satz 1, UStG § 13 Abs. 1, UStG § 18 Abs. 3

Umsatzsteuer: Festsetzungsverjährung bei Ermittlungen der Steuerfahndung nach einer Außenprüfung

Leitsatz

Gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO in Verb. mit §§ 13 Abs. 1, 18 Abs. 3 UStG beginnt die Festsetzungsfrist für Umsatzsteuer, wenn eine Steuererklärung oder Steueranmeldung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer 1982 beginnt mit Ablauf des . Der Anlauf dieser Frist wird jedoch bis zum gehemmt, sofern keine Umsatzsteuererklärung eingereicht wurde. Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Nehmen die Dienststellen der Steuerfahndung Ermittlungen auf, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO).

Fundstelle(n):
EAAAB-11668

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.03.2000 - II 246/1999

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