Umsatzsteuer: Festsetzungsverjährung bei Ermittlungen der Steuerfahndung nach einer Außenprüfung
Leitsatz
Gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO in Verb. mit §§ 13 Abs. 1, 18 Abs. 3 UStG beginnt die Festsetzungsfrist für Umsatzsteuer, wenn
eine Steuererklärung oder Steueranmeldung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht
wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden
ist.
Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer 1982 beginnt mit Ablauf des . Der Anlauf dieser Frist wird jedoch bis
zum gehemmt, sofern keine Umsatzsteuererklärung eingereicht wurde. Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich
vier Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Nehmen die Dienststellen der Steuerfahndung Ermittlungen auf, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die
aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO).
Fundstelle(n): EAAAB-11668
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.03.2000 - II 246/1999
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