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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 881/01 EFG 2003 S. 319

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1 Satz 2, EStG § 24 Nr. 1c, HGB § 89b

Horizontaler Verlustausgleich gem. § 34 EStG bei Handelsvertreter

Leitsatz

1. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören gem. § 24 Nr. 1c EStG Entschädigungen, die als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gewährt worden sind.

2. § 24 EStG enthält keine Bestimmung dergestalt, dass sich die außerordentlichen Einkünfte um einen etwaigen laufenden Verlust aus der Tätigkeit als Handelsvertreter ermäßigen.

3. Um die weitestgehende Wirkung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für außerordentliche Einkünfte zu erreichen, werden diese grds. wie eine selbständige Art von Einkünften behandelt und zum Ausgleich mit negativen Einkünften derselben oder anderer Einkunftsarten erst herangezogen, wenn alle voll steuerpflichtigen Einkünfte bereits mit Verlusten ausgeglichen worden sind.

4. Die Neufassung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt ausdrücklich, dass zur Ermittlung der anzusetzenden Einkommensteuer die außerordentlichen Einkünfte (erst) vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen sind - was zum verbleibenden zu versteuernden Einkommen führt -, und nicht (schon) mit den negativen Einkünften derselben Einkunftsquelle zu verrechnen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 399 Nr. 7
EFG 2003 S. 319
EFG 2003 S. 319 Nr. 5
XAAAB-11614

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.08.2002 - 8 K 881/01

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