Kindergeld und behinderungsbedingter Mehrbedarf bei teilstationärer Unterbringung
Leitsatz
Wird ein zu 100 v.H. schwerbehindertes Kind, das werktags von Montags bis Freitags eine Werkstatt für Behinderte der Lebenshilfe
besucht, im Übrigen im Haushalt seiner Eltern versorgt und lebt dort, muss von den Einkünften und Bezügen des Kindes der behinderungsbedingte
Mehrbedarf (ggf. in Höhe des Behindertenpauschbetrages) abgezogen werden.
Leistungen der Kommune für die Eingliederungshilfe in einer Behindertenwerkstatt sind nicht als Bezüge anzusetzen. Diese
im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Beträge zählen nicht zu den anrechenbaren anderen Bezügen, da sie zweckgebunden gewährt
werden und daher nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 470 EFG 2003 S. 470 Nr. 7 DAAAB-11612
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.09.2002 - 8 K 30/00
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