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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 30/00 EFG 2003 S. 470

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 33b Abs. 3 Satz 3

Kindergeld und behinderungsbedingter Mehrbedarf bei teilstationärer Unterbringung

Leitsatz

  1. Wird ein zu 100 v.H. schwerbehindertes Kind, das werktags von Montags bis Freitags eine Werkstatt für Behinderte der Lebenshilfe besucht, im Übrigen im Haushalt seiner Eltern versorgt und lebt dort, muss von den Einkünften und Bezügen des Kindes der behinderungsbedingte Mehrbedarf (ggf. in Höhe des Behindertenpauschbetrages) abgezogen werden.

  2. Leistungen der Kommune für die Eingliederungshilfe in einer Behindertenwerkstatt sind nicht als Bezüge anzusetzen. Diese im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Beträge zählen nicht zu den anrechenbaren anderen Bezügen, da sie zweckgebunden gewährt werden und daher nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 470
EFG 2003 S. 470 Nr. 7
DAAAB-11612

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.09.2002 - 8 K 30/00

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