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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 961/99 EFG 2003 S. 1215

Gesetze: AO § 147 Abs. 1 Nr. 5, AO § 158, AO § 162

Buchführung von Automatenaufstellern: Statistikstreifen von Geldspielautomaten als Grundaufzeichnungen

Leitsatz

  1. Bei Geldspielgeräten mit Röhrenfüllung ohne Türöffnung (sog. Wirtefüllung) ist grds. der Kasseninhalt, wie er in den Kassenstreifen ausgedruckt wird, als Betriebseinnahmen der Besteuerung zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist jedoch um Röhrenauffüllungen und Röhrenentnahmen zu korrigieren. Die Korrekturbeträge sind dem vom Gerät ausgedruckten Statistikstreifen zu entnehmen.

  2. Legt ein Stpfl. die Statistikstreifen nicht vor, ist das FA grds. berechtigt, Röhrenentnahmen und -auffüllungen zu schätzen.

  3. Die Statistikstreifen sind sonstige Unterlagen i.S.d. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1215
EFG 2003 S. 1215 Nr. 17
INF 2003 S. 562 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2005 S. 3628
RAAAB-11574

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.03.2003 - 6 K 961/99

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