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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 955/99 EFG 2002 S. 170

Gesetze: AO § 129, BGB § 133, BGB § 157

Keine Berichtigung eines Steuerbescheides nach § 129 AO, wenn die Behörde erst nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes durch Auslegung einer Willenserklärung erkennt, dass ein Antrag gestellt worden war

Leitsatz

Eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter des Finanzamtes unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen. Auch wenn darin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gegenüber dem Stpfl. liegt, bedeutet das keine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 170
EFG 2002 S. 170 Nr. 4
HAAAB-11573

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.09.2001 - 6 K 955/99

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