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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 812/01 EFG 2003 S. 582

Gesetze: AO § 110, AO § 122 Abs. 2, AO § 355 Abs. 1, ZPO § 444

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beweisvereitelung durch die Beseitigung von Briefumschlägen fristwahrender Schriftsätze

Leitsatz

  1. Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung, die der Stpfl. nicht zu vertreten hat und auf die er keinen Einfluss besitzt, dürfen nicht als dessen Verschulden gewertet werden.

  2. Der Bürger kann darauf vertrauen, dass die von der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten bei Inlandsbeförderung auch eingehalten werden.

  3. Durch die Beseitigung des Briefumschlages, auf dem der Poststempel der Deutschen Post den Eingang im Postbereich dokumentiert und aus dem die Rechtzeitigkeit des Einwurfs entnommen werden kann, wird die Aktenkundigkeit der für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen verhindert.

  4. Vereitelt oder erschwert ein Beteiligter dem anderen die Benutzung eines Beweismittels, so führt das gem. § 44 ZPO zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr.

  5. Dieser Rechtsgedanke ist auch im Fall der Wiedereinsetzung auf die Frage der Aktenkundigkeit von Tatsachen anzuwenden. Bewahrt die Finanzbehörde Briefumschläge von fristwahrenden Schriftsätzen nicht auf, aus denen sich die Tatsachen für eine Wiedereinsetzung ergeben können, muss sie sich so behandeln lassen, als ob sie den Briefumschlag zu den Akten genommen hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 29 Nr. 17
EFG 2003 S. 582
EFG 2003 S. 582 Nr. 9
KÖSDI 2003 S. 13758 Nr. 6
SAAAB-11565

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.11.2002 - 6 K 812/01

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