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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 678/96

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Angemessenheit des Geschäftsführergehalts, Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum verbleibenden Gewinn für die Kapitalgesellschaft; Überstundenvergütung

Leitsatz

  1. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln; im Einzelfall ist die obere Grenze durch Schätzung zu ermitteln, die im gerichtlichen Verfahren dem Finanzgericht obliegt.

  2. Die Angemessenheit ist vorrangig anhand der betriebsinternen Daten der Kapitalgesellschaft zu beurteilen; dabei ist an die Jahresgesamtbezüge, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Geschäftsführer bei normaler Geschäftslage zu zahlen in der Lage und bereit ist anzuknüpfen.

  3. Bei Gesamtvergütungen für den Geschäftsführer von mehr als 300.000 DM kann die vereinbarte Vergütung als betrieblich veranlasst angesehen werden, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Jahresüberschuss (vor KSt) in der Größenordnung der Gesamtvergütung des Geschäftsführers verbleibt.

  4. Die Vereinbarung einer Überstundenvergütung bei gleichzeitiger Gewährung einer gewinnabhängigen Tantieme ist mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers nicht vereinbar und führt in der Regel zur Annahme einer vGA.

Fundstelle(n):
XAAAB-11559

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.09.1999 - 6 K 678/96

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