Gehaltszahlungen sind keine vGA trotz fehlender Befreiung von § 181 BGB, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
von der Wirksamkeit der Verträge aufgrund notarieller Beratung ausgehen konnte
Leitsatz
Gehaltszahlungen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bedürfen grundsätzlich eines zivilrechtlich
wirksamen Vertrages.
Ob ein mündlich geschlossener Anstellungsvertrag, der sich aufgrund dauernder Übung über mehrere Jahre hinweg als klar und
eindeutig erweist, aufgrund einer fehlenden Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot zivilrechtlich unwirksam sein muß, ist
zweifelhaft.
Haben die Beteiligten alles getan, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Anstellungsvertrages herbeizuführen, ist eine etwaige
zivilrechtliche Unwirksamkeit unschädlich.
Haben sich Gesellschafter einer GmbH bereits im Zusammenhang mit dem Gründungsvertrag anwaltlich beraten lassen und durften
sie aufgrund dieser fachkundigen Beratung davon ausgehen, dass für wirksame zivilrechtliche Geschäfte des bestellten Geschäftsführers
keine weiteren Erfordernisse erforderlich waren, so durften sie davon ausgehen, dass ein Anstellungsvertrag auch ohne Befreiung
vom Selbstkontrahierungsverbot zivilrechtlich wirksam erfolgen konnte. Auch ein nur mündlich abgeschlossener Anstellungsvertrag
kann daher steuerlich anzuerkennen sein.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 700 Nr. 13 EFG 2000 S. 649 EAAAB-11548
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.10.1999 - 6 K 4/97
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