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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 166/97 EFG 2000 S. 647

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Angemessenheit des Geschäftsführergehalts; Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum verbleibenden Gewinn für die Kapitalgesellschaft

Leitsatz

  1. Das Gehalt des Geschäftsführers einer GmbH kann ganz oder teilweise eine vGA darstellen, wenn es dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft deren Geschäftsführer als Tätigkeitsentgelt versprechen würde.

  2. Die obere Grenze der Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln, die im gerichtlichen Verfahren dem Finanzgericht obliegt.

  3. Dabei ist insbesondere das Verhältnis der gezahlten Geschäftsführergehälter zu dem der Kapitalgesellschaft verbliebenen Gewinn als Maßstab heranzuziehen.

  4. Bei Gesamtvergütungen bis zu 300.000 DM jährlich gilt eine Nichtaufgriffsgrenze, wenn der Kapitalgesellschaft über die Verzinsung des eingesetzten Kapitals noch ein angemessener Teil des Gesamtgewinns verbleibt.

  5. Übersteigen die Jahresgesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführes 300.000 DM, ist die Angemessenheit im Einzelfall zu überprüfen.

  6. Auch für den Fall, dass der Geschäftsführer aufgrund seines persönlichen Arbeitseinsatzes ein überdurchschnittliches Gehalt erwarten darf, muß ein Viertel des Geschäftserfolgs der Kapitalgesellschaft verbleiben.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 862 Nr. 16
EFG 2000 S. 647
XAAAB-11533

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.09.1999 - 6 K 166/97

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