Einschränkung des Optionsrechts nach § 9 Abs. 2 UStG bei umfangreichen Umbauarbeiten innerhalb der Übergangsvorschrift des
§ 27 Abs. 2 UStG
Leitsatz
Die seit dem geltende Einschränkung der Optionsmöglichkeit gilt nach Abschn. 148a Abs. 6 Satz 2 UStR auch, wenn
ein Gebäude nachträglich durch Herstellungsarbeiten so umfassend saniert oder umgebaut wird, dass ertragsteuerlich gesehen
ein anderes Wirtschaftsgut entsteht.
Das Entstehen eines „anderen„ (neuen) Wirtschaftsguts richtet sich bei Umbauten nach der umsatzsteuerlichen Rspr. zur Selbstverbrauchssteuer.
Entscheidend ist daher, ob die Alt- oder die Neubauteile dem einheitlichen Wirtschaftsgut das Gepräge geben. Dabei sind in
erster Linie die Größen- und Wertverhältnisse der in das einheitliche Wirtschaftsgut eingegangenen Teile zueinander maßgebend.
Die strenge BFH-Rspr. zu § 7 Abs. 5 EStG kann die zur Selbstverbrauchssteuer ergangene „Gepräge„-Rspr. nicht relativieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 817 Nr. 13 EFG 2003 S. 649 EFG 2003 S. 649 Nr. 9 DAAAB-11518
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.04.2002 - 5 K 801/99
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