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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 801/99 EFG 2003 S. 649

Gesetze: UStG § 9 Abs. 2, UStG § 27 Abs. 2, UStG § 30, EStG § 7 Abs. 5

Einschränkung des Optionsrechts nach § 9 Abs. 2 UStG bei umfangreichen Umbauarbeiten innerhalb der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 UStG

Leitsatz

  1. Die seit dem geltende Einschränkung der Optionsmöglichkeit gilt nach Abschn. 148a Abs. 6 Satz 2 UStR auch, wenn ein Gebäude nachträglich durch Herstellungsarbeiten so umfassend saniert oder umgebaut wird, dass ertragsteuerlich gesehen ein anderes Wirtschaftsgut entsteht.

  2. Das Entstehen eines „anderen„ (neuen) Wirtschaftsguts richtet sich bei Umbauten nach der umsatzsteuerlichen Rspr. zur Selbstverbrauchssteuer. Entscheidend ist daher, ob die Alt- oder die Neubauteile dem einheitlichen Wirtschaftsgut das Gepräge geben. Dabei sind in erster Linie die Größen- und Wertverhältnisse der in das einheitliche Wirtschaftsgut eingegangenen Teile zueinander maßgebend.

  3. Die strenge BFH-Rspr. zu § 7 Abs. 5 EStG kann die zur Selbstverbrauchssteuer ergangene „Gepräge„-Rspr. nicht relativieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 817 Nr. 13
EFG 2003 S. 649
EFG 2003 S. 649 Nr. 9
DAAAB-11518

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.04.2002 - 5 K 801/99

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