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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 43/99 EFG 2000 S. 917

Gesetze: EStG § 3 Nr. 9

Die Steuerfreiheit der Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG setzt voraus, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber veranlasst ist. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer als Gesellschafter zeitgleich mit dem Aufhebungsvertrag seine Mehrheitsbeteiligung überträgt

Leitsatz

  1. Eine Abfindung ist gemäß § 3 Nr. 9 EStG nur steuerfrei, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst worden ist.

  2. Von einer "Veranlassung" durch den Arbeitgeber ist auszugehen, wenn dieser die entscheidende Ursache für die Auflösung des Dienstverhältnisses gesetzt hat.

  3. Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH; bei der er beschäftigt ist und überträgt er zeitgleich mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages seine Anteile als Mehrheitsgesellschafter auf den Geschäftsführer der GmbH, dann beruht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht auf einem Interessengegensatz von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auf einer autonomen gesellschaftsrechtlichen Entscheidung. Ein unfreiwilliger Verlust des Arbeitsplatzes ist damit nicht gegeben.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 785 Nr. 15
EFG 2000 S. 917
FAAAB-11497

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.10.1999 - 5 K 43/99

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