Die Steuerfreiheit der Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG setzt voraus, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber
veranlasst ist. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer als Gesellschafter zeitgleich mit dem Aufhebungsvertrag seine Mehrheitsbeteiligung
überträgt
Leitsatz
Eine Abfindung ist gemäß § 3 Nr. 9 EStG nur steuerfrei, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst
worden ist.
Von einer "Veranlassung" durch den Arbeitgeber ist auszugehen, wenn dieser die entscheidende Ursache für die Auflösung des
Dienstverhältnisses gesetzt hat.
Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH; bei der er beschäftigt ist und überträgt er zeitgleich mit dem
Abschluss des Aufhebungsvertrages seine Anteile als Mehrheitsgesellschafter auf den Geschäftsführer der GmbH, dann beruht
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht auf einem Interessengegensatz von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auf einer
autonomen gesellschaftsrechtlichen Entscheidung. Ein unfreiwilliger Verlust des Arbeitsplatzes ist damit nicht gegeben.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 785 Nr. 15 EFG 2000 S. 917 FAAAB-11497
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.10.1999 - 5 K 43/99
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