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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 303/95 EFG 2001 S. 318

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 4 Nr. 9a

Für Verlust der Gebäudesubstanz wegen Betriebsverlagerung gezahlte Gelder sind kein Schadensersatz, sondern Entgelt für eine steuerbare Leistung

Leitsatz

  1. Überträgt eine Gemeinde im Rahmen eines städtebaulichen Sanierungsplanes die Verlagerung eines Betriebes dem Betriebsinhaber, so stellt die für den Verlust der Gebäudesubstanz von der Gemeinde gezahlte Substanzentschädigung keinen Schadensersatz sondern Entgelt für eine steuerbare Leistung dar.

  2. Die Übernahme dieser Verpflichtung durch den Betriebsinhaber ist eine Leistung an die Gemeinde. Der Rahmenvertrag zwischen der Gemeinde und dem Betriebsinhaber begründet ein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.

  3. Eine Betriebsverlagerung ist kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang i.S.d. des GrStG. Daher sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG nicht gegeben.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 196 Nr. 4
EFG 2001 S. 318
NAAAB-11490

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.10.2000 - 5 K 303/95

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